Equal Pay

Equal Pay
Equal Pay - Gesetzliche Bestimmungen

Der Equal-Pay-Grundsatz, der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verankert ist, sieht vor, dass Leiharbeiter nach einem gewissen Zeitraum ein gleichwertiges Entgelt wie fest angestellte Mitarbeiter erhalten.

 

Was steckt hinter Equal Pay?


Mit dem Gesetz, das seit 01.04.2017 gilt, werden Personaldienstleister in die Pflicht genommen, Leiharbeiter und fest angestellte Mitarbeiter in Betrieben tariflich gleichzustellen.

In §8 Abs. 4 des AÜG ist nun vorgesehen, dass ein Tarifvertrag in Bezug auf das Arbeitsentgelt vom Gleichstellungsgrundsatz her nur in den ersten neun bzw. 15 Monaten der Mitarbeiterüberlassung abweichen darf.

 

Wann beginnt Equal Pay?


Nach neun Monaten ununterbrochener Beschäftigung eines Leiharbeiters in einem Betrieb tritt Equal Pay in Kraft. Eine Ausnahme gibt es für Branchen, für die ein sogenannter Branchenzuschlagstarifvertrag gilt. Hier tritt Equal Pay erst nach 15 Monaten in Kraft.

Als ununterbrochen gilt die Tätigkeit, wenn die Unterbrechung nicht länger als drei Monate gedauert hat. Dauert eine Unterbrechung also zum Beispiel sechs Wochen, so hat der Zeitarbeiter dennoch nach neun bzw. 15 Monaten einen Anspruch auf Equal Pay. Dauert die Unterbrechung länger als drei Monate, beginnt die Rechnung von neun Monaten bis Equal Pay beim nächsten Einsatz im Entleihbetrieb wieder von vorn. Die Zeitarbeitskraft erhält also immer ab dem 10. Beschäftigungsmonat in einem Entleihbetrieb eine gleichwertige Bezahlung wie ein vergleichbarer angestellter Mitarbeiter.

Durch das Inkrafttreten des Equal Pay-Gesetzes am 01.04.2017, entsteht der erste Anspruch darauf frühestens seit dem 01.01.2018.

 

Was zählt alles zu Equal Pay?


Zum Equal Pay zählen auch vermögenswirksame Leistungen, Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Prämien, Entgeltfortzahlungen, Verpflegungszuschüsse, Zulagen und Zuschläge für Schicht- und Wochenendarbeiten oder Überstunden sowie Sachbezüge wie ein Diensthandy oder ein Dienstwagen.

Werden in einem Betrieb keine vergleichbaren festangestellten Mitarbeiter beschäftigt, so kommt ein fiktives Gehalt als Berechnungsgrundlage zum Einsatz. Dies wird bemessen an einem Betrag, den der Arbeitgeber vertraglich bei Festanstellung des Zeitarbeiters bezahlen würde.

 

Was passiert bei Verstößen?


Ein Zeitarbeitnehmer hat einen geltenden Anspruch auf eine gleichwertige Bezahlung im Vergleich zu einem gleichwertigen angestellten Mitarbeiter. Hält sich ein Personaldienstleister nicht an den Equal Pay-Grundsatz, so sind damit rechtliche Konsequenzen verbunden. Das kann zum Beispiel ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro betragen, welches durch die Bundesagentur für Arbeit bei Bestand einer Ordnungswidrigkeit erhoben werden kann. Eine weitere Folge kann der Entzug der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis sein. Der Zeitarbeitnehmer kann eine Differenz beanstanden und Differenzzahlungen einfordern.